Durch die Erweiterung des Kreisschiedsgerichts um zwei Stellvertreter:innen erreicht es nun die gleiche Größe wie das Landesschiedsgericht bzw. Bundesschiedsgericht. Dies ist insbesondere notwendig, wenn ein Mitglied des Kreisschiedsgericht befangen ist. Nach der aktuellen Regelung bleibt das Kreisschiedsgericht in solchen Fällen unterbesetzt. Wenn z. B. die kleineren Ortsverbände probleme damit haben, Mitglieder für das Kreisschiedsgericht zu finden, bleiben die Hinzugefügten Stellvertreter*innen-Plätze unbesetzt.
Mit dem "mindestens" könnte das Kreisschiedsgericht auch größer als das Landesschiedsgericht sein.
Der § 3 Absatz 4 soll für Landesschiedsgerichte und Kreisschiedsgerichte gelten; momentan steht er in Teil A nur für Landesschiedsgerichte. Damit der nicht zweimal in der LSchO steht, wurde die Teilung in A und B aufgelöst. In Satz 3 wird die Regelung um die Regelung aus § 23 Absatz 2 Bundessatzung zur Klarstellung ergänzt. Sie würde sowieso gelten.
Durch § 1 sind die Kreisverbände in der Gestaltung ihrer Kreisschiedsgerichte immernoch frei.
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