Veranstaltung: | Landesparteitag Schleswig-Holstein September 2023 |
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Tagesordnungspunkt: | 6 Satzungsänderungsanträge |
Status: | Eingereicht |
Antragshistorie: | Version 2 |
S1: Satzungsänderung Landesschiedsordnung
Antragstext
LANDESSCHIEDSORDNUNG
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein
§ 1. Schiedsgerichte
(1) Die nachfolgende Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren beim
Landesschiedsgericht und den Kreisschiedsgerichten, soweit diese eingesetzt
wurden
und sich keine eigene Schiedsordnung gegeben haben.
(2) Die Landesgeschäftsstelle von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein ist
zugleich die Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichts. Sie untersteht insoweit
den
Weisungen des Landesschiedsgerichts.
§ 2 Zuständigkeit
(1) Das Landesschiedsgericht ist zuständig für
a) innerparteiliche Streitigkeiten zwischen Organen des Landesverbands oder
zwischen
Landesverbandsmitgliedern und Organen des Landesverbands, soweit dadurch
Parteiinteressen berührt werden,
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Organe des Landesverbands oder gegen einzelne
Mitglieder,
c) die Entscheidung über die Auflösung von Orts- und Kreisverbänden, wenn diese
nicht
mehr funktionsfähig sind und/oder nicht satzungsgemäß arbeiten,
d) Anfechtungen von innerparteilichen Wahlen,
e) einstweilige Anordnungen gemäß § 15,
f) die Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen eines
Kreisschiedsgerichts,
g) in allen Fällen, in denen ein Kreisschiedsgericht zuständig wäre, ein solches
aber nicht
besteht oder nicht ordnungsgemäß besetzt ist.
(2) Die Kreisschiedsgerichte sind zuständig für
a) Streitigkeiten zwischen Organen des Kreisverbands oder zwischen Organen des
Kreisverbands und eines zum Kreisverband gehörenden Ortsverbands oder
zwischen Organen einzelner, zum Kreisverband gehörender Ortsverbände oder
zwischen einem Organ des Kreisverbands oder eines Ortsverbands und einem
Mitglied des Kreisverbands, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,
b) Ordnungsmaßnahmen gegen Organe eines Kreisverbands, der dazugehörigen
Ortsverbände oder gegen Kreisverbandsmitglieder.
§ 3 Zusammensetzung
(1) Das Landesschiedsgericht besteht aus fünf vom Landesparteitag für zwei Jahre
gewählten Mitgliedern: der*dem gewählten Vorsitzenden, zwei Beisitzer*innen und
zwei Stellvertreter*innen. Die*der Vorsitzende muss Volljurist*in sein.
(2) Das Kreisschiedsgericht besteht aus fünf von der Kreismitgliederversammlung
für zwei Jahre gewählten Mitgliedern: der*dem gewählten Vorsitzenden, zwei
Beisitzer*innen und zwei Stellvertreter*innen.
(3) Das Landesschiedsgericht und das Kreisschiedsgericht entscheiden
grundsätzlich in der Besetzung mit fünf
Personen: Drei gewählte Personen, die*der Vorsitzende und zwei Beisitzer*innen,
sowie zwei weitere Schiedsrichter*innen, die von Fall zu Fall durch die
streitenden Parteien zu benennen sind.
(4) Mitglieder des Vorstands einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die
in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei
stehen, können nicht Schiedsrichter:innen sein. Alle Mitglieder des
Schiedsgerichts sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können
nicht abgewählt werden.
§ 4 Verfahrensbeteiligte
(1) Verfahrensbeteiligte sind:
a) Antragsteller*innen
b) Antragsgegner*innen
c) Beigeladene*r
(2) Die Beiladung erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss des Schiedsgerichts.
Der
Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten bekanntzugeben.
(3) Die Beteiligten können sich eines Beistandes oder einer*eines
Verfahrensbevollmächtigten
bedienen. Diese müssen dem Schiedsgericht eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
§ 5 Antragsberechtigung und Anträge
(1) Antragsberechtigt sind alle Parteiorgane und jedes Mitglied von BÜNDNIS
90/DIE
GRÜNEN Schleswig-Holstein.
(2) Anträge sind in Textform per E-Mail (siehe Absatz 3) oder Post bei der
Landesgeschäftsstelle einzureichen, zu begründen und mit Beweismitteln zu
versehen.
Als Datum der Antragstellung gilt der Eingang in der Landesgeschäftsstelle. Im
Antrag
sind die E-Mail-Adressen aller Beteiligten mit anzugeben, soweit bekannt.
(3) Für die digitale Annahme von Unterlagen ist für das Landesschiedsgericht
folgende E-
Mail-Adresse eingerichtet, welche auch beim gesamten digitalen Mailverkehr
zwischen
dem Gericht und den Beteiligten in cc gesetzt werden muss:
landesschiedsgericht@sh-gruene.de
(4) Die Antragssteller*innen erhalten binnen einer Woche eine
Eingangsbestätigung per E-
Mail. Anderenfalls sind sie gehalten, sich an die Landesgeschäftsstelle zur
Bestätigung zu
wenden.
§ 6 Fristen/Formalien
(1) Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens ist innerhalb
von drei
Monaten nach Kenntniserlangung der*des Antragstellerinnen*Antragstellers über
jene Tatsachen,
die den Antrag begründen, zu stellen.
(2) Wahlen können nur binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
durch
das Protokoll angefochten werden.
(3) Das Landesschiedsgericht prüft die Anträge auf Zulässigkeit binnen eines
Monats nach
Erhalt durch die Landesgeschäftsstelle und leitet zulässige Anträge an die*den
Antragsgegner*in per E-Mail zur Stellungnahme weiter.
(4) Die*der Antragsgegner*in hat binnen eines Monats nach Erhalt der
Antragsschrift auf
diese zu erwidern. Auf § 5 Absatz 2 wird sinngemäß verwiesen.
(5) Verspätet gestellte Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.
(6) Soweit von Zustellungen die Rede ist, so erfolgen diese durch Einwurf-
Einschreiben. In
allen anderen Fällen ist eine E-Mail oder einfacher Brief ausreichend.
§ 7 Mediation
(1) Das Schiedsgericht soll in jedem Verfahrensstadium eine gütliche Einigung
der
Parteien fördern. Während des gesamten Verfahrens besteht die Möglichkeit, einen
Mediationsversuch zu unternehmen.
(2) Soweit vor Einleitung eines Verfahrens beim Schiedsgericht von den Parteien
gemeinsam ein Mediationsverfahren eingeleitet oder ein anderweitiger Versuch
einer
gütlichen Einigung unternommen wurde, ist die in § 6 Absatz 1 genannte Frist
gehemmt
und läuft nach Beendigung/Abbruch des Mediationsverfahrens/des
Einigungsversuches weiter.
(3) Das Schiedsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn die Parteien
übereinstimmend einen Mediationsversuch unternehmen wollen.
(4) Die*der Schiedsrichter*in darf nicht in demselben Verfahren als Mediator*in
tätig sein.
(5) Die*der Antragsteller*in ist verpflichtet, das Schiedsgericht über den
Zeitpunkt der
Beendigung des Mediationsverfahrens zu informieren und mitzuteilen, ob das
Schiedsverfahren fortgesetzt werden soll.
§ 8 Verfahren
(1) Die Verfahrensvorbereitung ist Aufgabe der*des Vorsitzenden. Die*der
Vorsitzende kann
diese Aufgaben im Einvernehmen mit den gewählten Beisitzer*innen einer*einer der
gewählten Beisitzer*innen übertragen. Die Beteiligten sollen hierüber informiert
werden.
(2) Die streitenden Parteien benennen für das Schiedsgerichtsverfahren je eine*n
Schiedsrichter*in. Diese müssen Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schleswig-
Holstein sein. Die*der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts setzt den Parteien
für die
Benennung der*des Schiedsrichterin*Schiedsrichters eine Ausschlussfrist. Erfolgt
innerhalb dieser Frist
keine Benennung, ist die*der Vorsitzende berechtigt, im Einvernehmen mit den
gewählten
Beisitzer*innen selbst eine*n Schiedsrichter*in zu benennen. Die Parteien sind
über die
Folgen der Fristversäumnis schriftlich zu belehren. Die Aufforderung ist
zuzustellen.
(3) Die*der Vorsitzende informiert die Beteiligten über die Zusammensetzung des
zuständigen Schiedsgerichts für das Verfahren.
(4) Die*der Vorsitzende setzt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung fest. Die
Termineinladung erfolgt schriftlich und ist den Beteiligten zuzustellen.
Sie muss enthalten:
- Ort und Zeit der Verhandlung
- den Hinweis, dass bei Fernbleiben einer*eines Beteiligten in deren*dessen
Abwesenheit entschieden werden kann.
(5) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Im Einvernehmen mit den
Parteien
kann sie verkürzt werden.
(6) Im Einvernehmen mit den Parteien kann auch im schriftlichen Verfahren
entschieden
werden.
§ 9 Befangenheit
(1) Die Mitglieder des Schiedsgerichts können von jeder*jedem Beteiligten wegen
der
Besorgnis der Befangenheit binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe
der
Zusammensetzung des Schiedsgerichts abgelehnt werden oder sich selbst für
befangen
erklären, wenn ein Grund hierfür vorliegt.
(2) Im Übrigen ist das Ablehnungsgesuch unverzüglich nach Kenntnis des
Befangenheitsgrundes vorzubringen.
(3) Nach Beginn einer Verhandlung vor dem Schiedsgericht ist eine Ablehnung
ausgeschlossen, es sei denn, der Befangenheitsgrund ist erst nach Beginn der
Verhandlung entstanden oder bekannt geworden.
(4) Über Ablehnungsgesuche entscheidet das Schiedsgericht ohne das abgelehnte
Mitglied.
Dem Ablehnungsgesuch ist stattzugeben, wenn mindestens zwei
Schiedsgerichtsmitglieder es für begründet erachten.
(5) Wird dem Ablehnungsgesuch stattgegeben, rückt ein anderes Mitglied nach.
Handelt es
sich um ein von einer Partei benanntes Mitglied, findet § 8 Absatz 2 Anwendung.
§ 10 Vorbescheid
(1) Erweist sich ein Antrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann
das
Landesschiedsgericht durch einstimmigen Beschluss seiner gewählten Mitglieder
den
Antrag durch Vorbescheid zurückweisen. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche
Verhandlung. Die Entscheidung ist der*dem Antragsteller*in zuzustellen.
(2) Gegen einen Vorbescheid des Landesschiedsgerichts kann die*der
Antragsteller*in
binnen eines Monats nach Zustellung des Vorbescheides Beschwerde beim
Bundesschiedsgericht einlegen. In dem Vorbescheid sind die Beteiligten über den
zulässigen Rechtsbehelf zu belehren. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist wird der
Vorbescheid rechtskräftig.
§ 11 Mündliche Verhandlung
(1) Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Anstelle
einer
mündlichen Verhandlung in Präsenz kann diese auch durch eine Videokonferenz
ersetzt
werden, sofern die Parteien einverstanden sind oder aufgrund behördlicher
Anordnungen
eine Präsenzveranstaltung schwer durchführbar wäre. Hierüber entscheidet das
Schiedsgericht durch unanfechtbaren Beschluss.
(2) Die mündliche Verhandlung ist für Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Schleswig-
Holstein mitgliederöffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden,
wenn dies im
Interesse einer*eines Beteiligten geboten ist. Im Einverständnis aller
Beteiligten ist die
Verhandlung öffentlich.
(3) Die mündliche Verhandlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Sie*er
kann diese
Aufgabe im Einvernehmen mit den gewählten Beisitzer*innen einer*einem der
gewählten
Beisitzer*innen übertragen. Die*der Vorsitzende kann verfahrensleitende und -
ordnende
Maßnahmen treffen.
(4) Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und - sofern die
Beteiligten
hierauf nicht verzichten – der Darlegung des wesentlichen Akteninhalts. Sodann
erhalten
die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
(5) Allen Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren. Nach der Erörterung der
Sache und
nach Abschluss einer etwaigen Beweisaufnahme wird die mündliche Verhandlung für
geschlossen erklärt. Neue Tatsachen und Beweisanträge können die Beteiligten
danach
nicht mehr vorbringen. Das Schiedsgericht kann jedoch die Wiedereröffnung mit
einfacher
Mehrheit der gewählten Mitglieder beschließen.
(6) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von
einer*einem der
Beisitzer*innen geführt wird. Das Protokoll soll den wesentlichen Inhalt der
Verhandlung
festhalten und des Weiteren die Anträge der Beteiligten im Wortlaut. Es ist von
der*dem
Vorsitzenden und der*dem Protokollführer*in zu unterzeichnen oder digital zu
signieren
und allen Beteiligten unverzüglich per E-Mail zuzuleiten.
(7) Die Entscheidung des Schiedsgerichts erfolgt mit einfacher Mehrheit.
(8) Der begründete Schiedsspruch ist von den gewählten Mitgliedern des
Schiedsgerichts zu
unterzeichnen oder digital zu signieren und den Beteiligten innerhalb von zwei
Monaten
nach Ende der mündlichen Verhandlung per E-Mail bekannt zu geben und
unverzüglich
zuzustellen.
(9) Kann die*der Beteiligte unter der postalischen Anschrift, die sie*er zuletzt
gegenüber
der zuständigen Parteigliederung angegeben hat, nicht erreicht werden, so gilt
die
Zustellung nach Ablauf von zehn Tagen ab Aufgabe zur Post als bewirkt.
§ 12 Beschlussfassung (Schiedsspruch)
(1) Das Schiedsgericht entscheidet nach freier Überzeugung. Es ist an die
Anträge der
Parteien gebunden. Es kann eine mildere als die beantragte Maßnahme aussprechen,
nicht jedoch eine schärfere.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund nichtöffentlicher Beratung.
§ 13 Rechtsmittel
(1) Anträge auf Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung von Schiedssprüchen sind
innerhalb
eines Monats nach Zustellung schriftlich gegenüber dem Schiedsgericht zu
stellen. Das
Schiedsgericht entscheidet binnen eines Monats nach Zugang über eine beantragte
Berichtigung oder Auslegung, binnen zwei Monaten über eine beantragte Ergänzung.
(2) Gegen Schiedssprüche des Landesschiedsgerichts/des Kreisschiedsgerichts ist
die
begründete Beschwerde zum Bundesschiedsgericht/zum Landesschiedsgericht binnen
eines Monats nach Zustellung des begründeten Schiedsspruchs zulässig. Die*der
Beteiligte ist über dieses Rechtsmittel zu belehren.
§ 14 Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder das Parteiprogramm verstößt
oder
in anderer Weise das Ansehen der Partei in einem Maße beeinträchtigt, das einen
Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:
a. Verwarnung,
b. Enthebung von einem Parteiamt bzw. Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zu
einer Höchstdauer von zwei Jahren,
c. das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu einer Dauer von zwei Jahren.
(2) Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die
Grundsätze oder
die Ordnung der Partei verstößt und dieser damit schweren Schaden zufügt, kann
aus der
Partei ausgeschlossen werden.
(3) Gegen Gebietsverbände oder Organe der Partei, die Bestimmungen der Satzung
missachten, insbesondere auch Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht
durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein
Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische
Zielsetzung der Partei handeln, können verhängt werden:
a. ein Verweis, ggf. verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme
innerhalb
der gesetzten Frist zu treffen,
b. die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder desselben; in
diesem
Fall kann das Schiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstands ein
Parteimitglied
oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der
Vorstandsgeschäfte bis zur satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstands
beauftragen,
c. die Auflösung eines Gebietsverbandes, wenn der Vorstand des nächsthöheren
Gebietsverbandes dies beantragt.
§ 15 Einstweilige Anordnung
(1) Das Landesschiedsgericht kann jederzeit auf Antrag eine einstweilige
Anordnung
erlassen, ausgenommen die Anordnung eines Parteiausschlusses.
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung und in besonders
dringenden Fällen, in denen eine rechtzeitige Entscheidung durch alle Mitglieder
des
Landeschiedsgerichts nicht möglich ist, durch die*den Vorsitzende*n und ein
weiteres
gewähltes Mitglied des Landesschiedsgerichts ergehen. Die Entscheidung ist zu
begründen.
(3) Gegen eine einstweilige Anordnung kann die*der Beteiligte binnen zwei Wochen
nach Zustellung der Anordnung begründete Beschwerde beim Bundesschiedsgericht
einlegen. Die*der Beteiligte ist in dem Beschluss über dieses Rechtsmittel zu
belehren.
§ 16 Landesschiedsgericht als Beschwerdeinstanz
(1) Ist das Landesschiedsgericht Beschwerdeinstanz, so kann es
a) über die Sache erneut entscheiden oder
b) die Sache an die Vorinstanz zurückweisen, wenn deren Entscheidung auf einer
mangelhaften Aufklärung des Sachverhalts oder wesentlichen Verfahrensmängeln
beruht.
(2) Offensichtlich unbegründete Beschwerden können vom Landeschiedsgericht nach
Lage
der Akten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss der*des Vorsitzenden und
der
gewählten Beisitzer*innen mit einfacher Mehrheit zurückgewiesen werden.
(3) Gegen Beschwerde-Entscheidungen des Landesschiedsgerichts ist die begründete
Beschwerde beim Bundesschiedsgericht möglich. Diese ist binnen eines Monats nach
Zustellung der angefochtenen begründeten Entscheidung einzulegen. Die*der
Beteiligte ist in dem Beschluss über dieses Rechtsmittel zu belehren.
§ 17 Kosten/Auslagen
(1) Das Verfahren vor dem Landesschiedsgericht ist kostenfrei.
(2) Die notwendigen eigenen Kosten des Verfahrens trägt der Landesverband
BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein. Fahrtkosten und Verdienstausfall werden den
geladenen Zeug*innen gegen entsprechende Nachweise erstattet. Im Übrigen können
den Beteiligten die notwendigen eigenen Auslagen auf Antrag erstattet werden;
die
Entscheidung darüber trifft das Schiedsgericht durch die Mehrheit seiner
gewählten
Mitglieder. Eine Kostenübernahme für von den Beteiligten hinzugezogene Beistände
(§
4 Absatz 3) ist ausgeschlossen.
§ 18. Schlussbestimmungen
(1) Ergänzend zu dieser Landesschiedsgerichtsordnung kann in zweckentsprechender
Anwendung für die Verfahren vor dem Landesschiedsgericht das zehnte Buch der
Zivilprozessordnung herangezogen werden.
(2) Entscheidungen des Landesschiedsgerichts von grundsätzlicher Bedeutung sind
in
anonymisierter Form den Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugänglich zu
machen.
(3) Die Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil der Satzung des Landesverbandes
Schleswig-
Holstein der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie tritt mit der Verabschiedung
durch die
Landesdelegiertenkonferenz in Kraft.
Begründung
Der Landesvorstand schlägt in Zusammenarbeit mit dem Landesschiedsgericht eine neue Landesschiedsordnung vor, die die bisherige ersetzen soll
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