Änderungen von S1 zu S1
| Ursprüngliche Version: | S1 (Version 1) |
|---|---|
| Status: | Modifiziert |
| Eingereicht: | 18.08.2023, 22:57 |
| Neue Version: | S1 (Version 2) |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 27.09.2023, 20:28 |
Titel
Antragstext
Von Zeile 38 bis 67:
§ 3 ZusammensetzungA Landesschiedsgericht(1) Das Landesschiedsgericht besteht aus fünf vom Landesparteitag für zwei Jahre
gewählten Mitgliedern: dem/derder*dem gewählten Vorsitzenden, zwei Beisitzer*innen und zweizwei Stellvertreter*innen. Der/dieDie*der Vorsitzende muss Volljurist*in sein.
Mitglieder des Vorstands einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem
beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nichtSchiedsrichter*innen sein.(2) Das Kreisschiedsgericht besteht aus fünf von der Kreismitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten Mitgliedern: Alle Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängigder*dem gewählten Vorsitzenden, zwei Beisitzer*innen und anWeisungen nicht gebundenzwei Stellvertreter*innen.(2)(3) Das Landesschiedsgericht entscheidetund das Kreisschiedsgericht entscheiden grundsätzlich in der Besetzung mit fünf[Zeilenumbruch]
Personen:[Zeilenumbruch][Leerzeichen]Drei gewählte Personen – der/die, die*der Vorsitzende und zwei Beisitzer*innen –, sowie zweizwei weitere Schiedsrichter*innen, die – von Fall zu Fall - durch die streitenden Parteien zuzu benennen sind.
B Kreisschiedsgericht
(1) Das Kreisschiedsgericht besteht aus mindestens drei von der
Kreismitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, dem/der gewählten Vorsitzenden
(4) Mitglieder des Vorstands einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht Schiedsrichter:innen sein. Alle Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig und zwei Stellvertreter*innenan Weisungen nicht gebunden.
(3) Das Kreisschiedsgericht entscheidet mindestens in der Besetzung von drei Personen,
davon ein gewähltes Mitglied sowie zwei weitere Schiedsrichter*innen, die – von Fall
zu Fall -durch die streitenden Parteien zu benennen sindSie können nicht abgewählt werden.
§ 4 Verfahrensbeteiligte
Von Zeile 74 bis 76:
Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten bekanntzugeben.
(3) Die Beteiligten können sich eines Beistandes oder eines/reiner*eines Verfahrensbevollmächtigten
Von Zeile 101 bis 103:
von drei
Monaten nach Kenntniserlangung des*r Antragsteller*innender*des Antragstellerinnen*Antragstellers über jene Tatsachen,
die den Antrag begründen, zu stellen.
Von Zeile 108 bis 114:
Monats nach
Erhalt durch die Landesgeschäftsstelle und leitet zulässige Anträge an den*diedie*den
Antragsgegner*in per E-Mail zur Stellungnahme weiter.
(4) Der*dieDie*der Antragsgegner*in hat binnen eines Monats nach Erhalt der Antragsschrift auf
diese zu erwidern. Auf § 5 (2)Absatz 2 wird sinngemäß verwiesen.
(5) Verspätet gestellte Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.
Von Zeile 125 bis 127:
einer
gütlichen Einigung unternommen wurde, ist die in § 6 (1)Absatz 1 genannte Frist gehemmt
und läuft nach Beendigung/Abbruch des Mediationsverfahrens/des
Von Zeile 130 bis 134:
übereinstimmend einen Mediationsversuch unternehmen wollen.
(4) Die/*der Schiedsrichter*in darf nicht in demselben Verfahren als Mediator*in tätig sein.
(5) Der/DieDie*der Antragsteller*in ist verpflichtet, das Schiedsgericht über den Zeitpunkt der
Von Zeile 137 bis 141:
§ 8 Verfahren
(1) Die Verfahrensvorbereitung ist Aufgabe des/derder*des Vorsitzenden. Der/dieDie*der Vorsitzende kann
diese Aufgaben im Einvernehmen mit den gewählten Beisitzer*innen einem/r*einer der
gewählten Beisitzer*innen übertragen. Die Beteiligten sollen hierüber informiert
Von Zeile 144 bis 150:
Schiedsrichter*in. Diese müssen Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schleswig-
Holstein sein. Der/dieDie*der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts setzt den Parteien für die
Benennung des/der Schiedsrichters*inder*des Schiedsrichterin*Schiedsrichters eine Ausschlussfrist. Erfolgt innerhalb dieser Frist
keine Benennung, ist der*diedie*der Vorsitzende berechtigt, im Einvernehmen mit den gewählten
Von Zeile 154 bis 158:
zuzustellen.
(3) Der/dieDie*der Vorsitzende informiert die Beteiligten über die Zusammensetzung des
zuständigen Schiedsgerichts für das Verfahren.
(4) Der/dieDie*der Vorsitzende setzt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung fest. Die
Termineinladung erfolgt schriftlich und ist den Beteiligten zuzustellen.
Von Zeile 160 bis 162:
- Ort und Zeit der Verhandlung
- den Hinweis, dass bei Fernbleiben eines/einereiner*eines Beteiligten in dessen/derenderen*dessen
Abwesenheit entschieden werden kann.
Von Zeile 169 bis 171:
§ 9 Befangenheit
(1) Die Mitglieder des Schiedsgerichts können von jeder/*jedem Beteiligten wegen der
Von Zeile 187 bis 189:
Handelt es
sich um ein von einer Partei benanntes Mitglied, findet § 8 (2)Absatz 2 Anwendung.
§ 10 Vorbescheid
Von Zeile 194 bis 197:
Antrag durch Vorbescheid zurückweisen. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche
Verhandlung. Die Entscheidung ist dem/derder*dem Antragsteller*in zuzustellen.
(2) Gegen einen Vorbescheid des Landesschiedsgerichts kann der/diedie*der Antragsteller*in
Von Zeile 212 bis 222:
Schleswig-
Holstein öffentlichmitgliederöffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im
Interesse eines/einereiner*eines Beteiligten geboten ist. Im Einverständnis aller Beteiligten ist die
Verhandlung für jedermann/jederfrau öffentlich.
(3) Die mündliche Verhandlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Er/sieSie*er kann diese
Aufgabe im Einvernehmen mit den gewählten BeisitzerInnen einem/einerBeisitzer*innen einer*einem der gewählten
BeisitzerI*innen übertragen. Der/dieDie*der Vorsitzende kann verfahrensleitende und -ordnende
Von Zeile 237 bis 239:
(6) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem/einereiner*einem der
Beisitzer*innen geführt wird. Das Protokoll soll den wesentlichen Inhalt der
Von Zeile 241 bis 244:
festhalten und des Weiteren die Anträge der Beteiligten im Wortlaut. Es ist von dem/derder*dem
Vorsitzenden und dem/derder*dem Protokollführer*in zu unterzeichnen oder digital zu signieren
Von Zeile 253 bis 255:
zuzustellen.
(9) Kann die/der Beteiligte*rdie*der Beteiligte unter der postalischen Anschrift, die sie/er*er zuletzt gegenüber
Von Zeile 274 bis 277:
begründete Beschwerde zum Bundesschiedsgericht/zum Landesschiedsgericht binnen
eines Monats nach Zustellung des begründeten Schiedsspruchs zulässig. Die/*der
Beteiligte*r ist über dieses Rechtsmittel zu belehren.
§ 14 Ordnungsmaßnahmen
Von Zeile 314 bis 316:
des
Landeschiedsgerichts nicht möglich ist, durch die/*den Vorsitzende*n und ein weiteres
Von Zeile 318 bis 323:
begründen.
(3) Gegen eine einstweilige Anordnung kann die/der Beteiligte*rdie*der Beteiligte binnen zwei Wochen
nach Zustellung der Anordnung begründete Beschwerde beim Bundesschiedsgericht
einlegen. Der/die Beteiligte*rDie*der Beteiligte ist in dem Beschluss über dieses Rechtsmittel zu
belehren.
Von Zeile 331 bis 333:
Lage
der Akten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des*derder*des Vorsitzenden und der
Von Zeile 336 bis 339:
Beschwerde beim Bundesschiedsgericht möglich. Diese ist binnen eines Monats nach
Zustellung der angefochtenen begründeten Entscheidung einzulegen. Der/dieDie*der
Beteiligte*r ist in dem Beschluss über dieses Rechtsmittel zu belehren.
§ 17 Kosten/Auslagen
Von Zeile 350 bis 352:
(§
4 Abs.atz 3) ist ausgeschlossen.
§ 18. Schlussbestimmungen