Veranstaltung: | Landesparteitag Schleswig-Holstein September 2023 |
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Tagesordnungspunkt: | 5 Anträge |
Antragsteller*in: | Landesfinanzrat (dort beschlossen am: 09.07.2023) |
Status: | Eingereicht |
Abstimmungsergebnis: | einstimmig Enthaltungen: 1 |
Eingereicht: | 24.08.2023, 15:28 |
A15: Vergütungs-, Erstattungs- und Ehrenordnung für Mitglieder des Landesvorstands
Antragstext
Antrag: Der Landesparteitag möge die „Vergütungs-, Erstattungs- und Ehrenordnung
für Mitglieder des Landesvorstands“ beschließen.
Vergütungs-, Erstattungs- und Ehrenordnung für Mitglieder des Landesvorstandes
Der Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein, gibt sich, gemäß §
10 Abs. 9 der Satzung, für die Vergütung der Landesvorstandsmitglieder eine
Vergütungs-, Erstattungs- und Ehrenordnung. Diese Ordnung soll dem Anspruch der
Herstellung der Transparenz der Bezüge der Mitglieder des Landesvorstands
dienen.
§1 Anwendungsbereich
Erstattungen bzw. Vergütungen nach dieser Ordnung erhalten die vom
Landesparteitag gewählten, stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes
gemäß § 10 der Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein.
§2 Vergütung der Landesvorsitzenden
Mit den Landesvorsitzenden wird, nach Wahl durch den Landesparteitag, ein
sozialversicherungspflichtiges Vollzeit-Arbeitsverhältnis begründet.
Teilzeitregelungen sind im Einvernehmen mit dem gesamten Landesvorstand möglich.
Das Arbeitnehmer*innenbrutto beträgt 1/2 der Grundvergütung für Mitglieder des
Schleswig-Holsteinischen Landestages, gemäß § 6 Abs. 1, in Verbindung mit § 28
Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz (SH AbgG).
§3 Vergütung des*der Landesschatzmeister*in
Mit dem*der Landesschatzmeister*in wird, nach Wahl durch den Landesparteitag,
ein sozialversicherungspflichtiges 2/3 Teilzeit-Arbeitsverhältnis begründet.
Weitere Teilzeitregelungen sind im Einvernehmen mit dem gesamten Landesvorstand
möglich.
Das Arbeitnehmer*innenbrutto beträgt 1/3 der Grundvergütung für Mitglieder des
Schleswig-Holsteinischen Landestages, gemäß § 6 Abs. 1, in Verbindung mit § 28
Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz (SH AbgG).
§4 Vergütung der stellvertretenden Landesvorsitzenden
Mit den stellvertretenden Landesvorsitzenden wird, nach Wahl durch den
Landesparteitag, ein Arbeitsverhältnis auf Basis einer geringfügigen
Beschäftigung begründet.
Das Arbeitnehmer*innenbrutto der stellvertretenden Landesvorsitzenden beträgt
jeweils 3/4 der maximalen Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler
Gemeindevertretungen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1. Buchstabe a) Landesverordnung über
Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO).
§5 Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses
Das Anstellungsverhältnis kommt tagesgenau aufgrund einer ordentlichen Wahl,
oder Nachwahl, durch den Landesparteitag zustande.
Das Anstellungsverhältnis endet 14 Tage nach dem Ausscheiden aus dem
Landesvorstand. In der Zeit nach Ausscheiden aus dem Amt gemäß § 10 der Satzung,
sind die Amtsgeschäfte ordentlich zu übergeben.
Bei Rücktritt aus dem Landesvorstand ohne direkte Nachfolge endet das
Anstellungsverhältnis, abweichend von Abs. 2, tagesgenau mit Ausscheiden aus dem
Landesvorstand.
§6 Urlaub
Urlaube der Landesvorsitzenden sind untereinander so abzustimmen, dass an jedem
Tag eine Person der Doppelspitze erreichbar ist.
Urlaube des*der Landesschatzmeister*in sind mit dem*der Geschäftsführer*in und
der zweiten gesetzlichen Vertretung im Landesvorstand so abzustimmen, dass an
jedem Tag eine gesetzliche Vertretung des Landesverbands erreichbar ist.
Im Übrigen sind Urlaube im Gesamtvorstand vorab abzusprechen.
Den Mitgliedern des Landesvorstands steht ein jährlicher Erholungsurlaub von 30
Tagen, ausgehend von einer 5 Tagewoche, zu.
§7 Reisekosten
Mitgliedern des Landesvorstands steht ein ÖPNV-Jobticket, entsprechend der
Vereinbarung für Mitarbeitende des Landesverbands zu. Im Übrigen gilt die
Kostenabrechnungsordnung des Landesverbands entsprechend.
§8 Geschenke und Bewirtung
Geschenke an Dritte im Rahmen der Wahrnehmung des Vorstandsamtes (z.B. Blumen,
Bücher) können bis zu einer Höhe von 60,- Euro pro Empfänger*in und Jahr
erstattet werden. Der*Die Empfänger*in muss namentlich vermerkt sein.
Bewirtungsaufwendungen (z.B. Gespräche mit Pressevertreter*innen etc.), können,
so diese nicht direkt über den Landesverband beauftragt und bezahlt werden,
abgerechnet werden. Hierzu bedarf es eines ausgefüllten Bewirtungsbeleges mit
Anlass, teilnehmenden Personen und Unterschrift (EStG §4 Abs. 7), abgerechnet
über das jeweils gültige Sachkostenabrechnungsformular des Landesverbands.
§9 Technische Ausstattung
Den Landesvorsitzenden und dem*der Landesschatzmeister*in wird in der
Landesgeschäftsstelle, ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus können Landesvorstandsmitglieder zur Ausübung ihrer Tätigkeit
technische Geräte wie z.B. Smartphone, Tablet-Computer oder Laptop über den
Landesverband beziehen. Beschaffung, Einrichtung und Verwaltung erfolgt durch
die Landesgeschäftsstelle. Die Geräte bleiben im Besitz des Landesverbandes und
müssen beim Ausscheiden aus dem Amt zurückgegeben werden bzw. können zum
Restwert erworben werden.
Den Mitgliedern des Landesvorstands wird durch den Landesverband ein
Mobilfunkvertrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt. Bei
entstehenden Kosten für zusätzliche Leistungen im Rahmen des Telefonvertrags,
ist die dienstliche Notwendigkeit zu begründen, anderenfalls sind diese Kosten
persönlich zu tragen.
§10 Geschenke von dritten
Bargeld-Spenden werden grundsätzlich abgelehnt. Im Übrigen gelten die Regelungen
des Parteiengesetzes und des Spenden-Codex von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die
Einnahme von Spenden.
Persönliche Geschenke an Mitglieder des Landesvorstands, aufgrund deren LaVo-
Tätigkeit, die einen Gegenwert von 60 Euro pro Jahr und Person nicht
überschreiten, können bei der*dem Beschenkten verbleiben. Persönliche Geschenke,
die den Gegenwert von 60 Euro überschreiten, werden bei dem*der
Landesschatzmeister*in angezeigt und im Zweifelsfall dem Landesvorstand auf der
nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt.
§11 Nebentätigkeiten
Während der Dauer des Arbeitsvertrages ist jede weitere Beschäftigung vor ihrer
Aufnahme dem Landesvorstand gegenüber hinsichtlich Art, Ort, Dauer und
zeitlichem Umfang schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf für den Geschäftsführenden
Landesvorstand nach §§ 2 und 3 dieser Ordnung grundsätzlich der vorherigen
Zustimmung des Landesvorstands. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn bei der
beabsichtigten Tätigkeit gegen erhebliche Interessen des Landesverbands oder
gegen Schutzgesetze verstoßen würde oder wenn durch sie die Arbeitskraft
beeinträchtigt werden wird.
Wird die Zustimmung erteilt, so ist sie jederzeit widerruflich, sofern
betriebliche und/oder politische Gründe dies auch unter Berücksichtigung der
Interessen des LaVo-Mitgliedes dies erfordern.
Mitglieder des Landesvorstands dürfen keine kostenpflichtigen Angebote an
Gliederungen des Landesverbands machen. Reisekostenerstattungen sind hiervon
ausgenommen.
Es gibt einen jährlichen schriftlichen Bericht im Parteirat über eventuelle
Mitarbeit in Aufsichtsräten, Verbänden oder Vereinen. Hierzu gehört auch eine
Aufstellung über die tatsächlich geflossenen Geld- und Sachleistungen. Dieser
Bericht wird im ersten Quartal für das abgelaufene Jahr, sowie bei Ausscheiden
aus dem Amt, erstellt.
Für Mitglieder nach §§ 3 und 4 dieser Ordnung gilt Abs. 4 Satz 2 nicht für
den/die Hauptberuf(e).
Einnahmen, die aufgrund des Vorstandsamtes für Vorträge, journalistische
Beiträge oder andere Veranstaltungen entgegengenommen werden, werden dem*der
Landesschatzmeister*in spätestens nach Eingang des Geldes mitgeteilt; diese*r
nimmt ggf. Spenden für die Landespartei aus solchen Einnahmen entgegen. Ist
der*die Landesschatzmeister*in Empfänger*n entsprechender Einnahmen, muss
mindestens ein zweites Mitglied des Landesvorstands informiert werden.
§12 Sonderregelungen/Zweifelsfälle
Sonderregelungen jeder Art sind vom Gesamtvorstand einstimmig zu beschließen,
sowie dem Landesfinanzrat zum Beschluss vorzulegen. Sie können nur
aufwendungsneutral für den Landesverband beschlossen werden und gelten nur bis
zum Ende der Amtszeit.
In Zweifelsfällen und bei Unstimmigkeiten über die Auslegung dieser
Erstattungsordnung entscheidet der Landesfinanzrat.
Sonderzahlungen an Mitglieder des Landesvorstands sind ausgeschlossen.
§13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ordnung ganz oder teilweise unwirksam oder
nichtig sein oder infolge von Änderungen der Gesetzeslage oder durch
höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise
unwirksam oder nichtig werden oder weist diese Ordnung Lücken auf, so sind die
übrigen Bestimmungen dieser Ordnung davon unberührt. Unter Berücksichtigung des
Grundsatzes von Treu und Glauben tritt schnellstmöglich an die Stelle der
unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung, welche dem Sinn und Zweck der
unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt und von der anzunehmen ist, dass
diese im Zeitpunkt der Verabschiedung vereinbart worden wäre. Entsprechendes
gilt, falls diese Ordnung eine Lücke enthalten sollte.
§14 Inkrafttreten
Die Ordnung tritt nach Beschluss des Landesparteitags vom 23. September 2023 zum
01.10.2023 in Kraft.
Begründung
mündlich
Unterstützer*innen
- Georg Wilkens (KV Rendsburg-Eckernförde)
- Artur Hermanni (KV Pinneberg)
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